Wichtige Informationen
8COMfortel M-720 - Betriebsanleitung V01 06/2021
1.24. Vertrag ist die gesonderte Vereinbarung (z. B. ein Softwareüberlassungsvertrag), unter der der Kunde von Auerswald oder
einem Auerswald Partner die Software und ggfs. weitere Produkte von Auerswald bezogen hat. Für die Zwecke dieser EULA
sind von der Definition nur eigene Produkte von Auerswald sowie Drittanbietersoftware, die von Auerswald bezogen werden kön-
nen, umfasst. Andere Produkte sind ausgenommen.
2. Allgemeine Lizenzbestimmungen
2.1 Dem Kunden wird ein Nutzungsrecht an der Software gemäß den Lizenzbedingungen und ausschließlich im Rahmen des
Vertrags eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrags zur Einhaltung der Lizenzbedingungen.
2.2 Die Nutzungsrechte des Kunden an der Software bestimmen sich allein nach Lizenzbedingungen. Alle übrigen Rechte an der
Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Auerswald zu, oder, im Fall von Drittanbietersoftware, dem jeweiligen
Drittanbieter bzw. den Lizenzgebern der Open Source Software.
2.3 Erwirbt der Kunde die Software von Auerswald, verschafft Auerswald dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit, vor
Abschluss des Vertrags Kenntnis von den Lizenzbedingungen zu nehmen, z. B. mittels Link im Webshop von Auerswald. Auer-
swald hat die Auerswald Partner entsprechend verpflichtet. Entsprechendes gilt für Open Source Software bzw. den zugehörigen
Open Source Lizenzen.
2.4 Mit Abschluss des Vertrags akzeptiert der Kunde die Lizenzbedingungen, einschließlich der Open Source Lizenzen. Es
obliegt dem Kunden, sich gem. Ziff. 2.3 bzw. Ziff. 3 vorher Kenntnis von den Lizenzbedingungen einschließlich der Open Source
Lizenzen zu verschaffen.
2.5 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag geregelt, erhält der Kunde Nutzungsrechte nur am Objektcode der Soft-
ware, d.h. der ausführbaren maschinenlesbaren Form der Software und es besteht kein Anspruch auf Überlassung des
Quellcodes. Ausgenommen sind Fälle, bei denen das fragliche Produkt die Überlassung von Quellcode zwingend voraussetzt,
z. B. bei Skripten. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden aus Open Source Lizenzen.
2.6 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag vereinbart, erhält der Kunde das nicht-ausschließliche Recht, die Software,
nach näherer Maßgabe von Ziffer 3, zur Abwicklung eigener interner Geschäftszwecke sowie der von verbundenen Unterneh-
men des Kunden zu nutzen. Die Nutzung oder der Betrieb der Software durch Dritte ist gestattet, wenn dies ausschließlich unter
Steuerung des Kunden und für interne Geschäftszwecke des Kunden erfolgt, z. B. Hosting, Outsourcing. Der Kunde darf die Soft-
ware im Rahmen dieser Zwecke in angemessenem Umfang vervielfältigen, insbesondere Sicherheitskopie(n) anfertigen. Alle
darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffen-
tlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei Auerswald bzw. den Drittanbietern.
2.7 Mit Ausnahme der Open Source Software darf der Kunde die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine
Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode aus dem Objektcode
abzuleiten. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus § 69d Abs. 2 und 3, § 69e Urheberrechtsgesetz. Der Kunde
hat Auerswald in diesem Fall zuvor schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen
Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Applikationen nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Erst nach Ablauf der Frist ohne vertragsmäßige Herstellung der Funktionalität ist der Kunde zum Reverse-Engineering bzw. zur
Dekompilierung der Software im Rahmen der gesetzlich zwingenden Vorschriften berechtigt.
2.8 Die Software darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Auerswald weder vermietet, verleast, verliehen, unterlizenziert
oder außerhalb der Bestimmungen der Ziffern 2.9 bis 2.14 weitergegeben oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden.
Ebenso darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vervielfältigt werden. Ausgenommen sind die im Vertrag oder die
gesetzlich ausdrücklich erlaubten Fälle, z. B. Sicherungskopien. Auerswald kann frei entscheiden, ob die Zustimmung erteilt wird.
2.9 Werden dem Kunden Installationsmedien überlassen, die mehrere Softwareprodukte enthalten, darf der Kunde nur die Soft-
ware nutzen, für die er Lizenzen erworben hat. Das Entbündeln oder Repackaging der Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf
und auch die damit verbundene Umgestaltung der Vervielfältigungsstücke der Software ist nicht gestattet.
2.10 Wurden dem Kunden an der Software dauerhafte Lizenzen eingeräumt, so ist ein Weiterverkauf der Software und die Über-
tragung der Lizenzen daran nur zulässig, wenn Software und Lizenzen in genau dem Umfang und in der Zusammenstellung weit-
ergegeben werden, die der Kunde erworben hat. Die Software darf dem Erwerber hierbei nur einheitlich und vollständig mit allen
zugehörigen Materialien und Lizenzen bzw. Lizenzkeys überlassen werden. Eine nur vorübergehende Überlassung, z. B. Vermi-
etung, ist unzulässig. Eine nur teilweise Überlassung der Software an Dritte oder die Überlassung derselben Software an mehr-
ere Dritte unter Aufspaltung der Lizenzen ist untersagt, außer in den gesetzlich ausdrücklich zulässigen Fällen.
2.11 Bei einer dem Kunden vermieteten Software ist eine Weitergabe bzw. Übertragung des Mietvertrags an Dritte ausgeschlos-
sen, es sei denn, diese wurde individuell mit dem jeweiligen Vermieter, d.h. Auerswald bzw. dem Auerswald Partner, vereinbart.
2.12 Der Kunde stellt sicher und kann dies auf Anfrage von Auerswald auch nachweisen, dass
* der Erwerber sich zu Einhaltung der Lizenzbedingungen verpflichtet hat;
* dem Erwerber die Software, die Lizenzkeys, die Installationsmedien und sonstige Materialien, die mit der Software geliefert
wurden, z. B. vorinstallierte Materialien, sowie alle beim Kunden noch vorhandenen Sicherheitskopien, Updates und frühere Ver-
sionen ausgehändigt wurden;
* der Kunde keine Kopien der Software, der Installationsmedien, der Lizenzkeys oder sonstiger Materialien zurückbehält, ein-
schließlich Sicherungskopien;
* der Kunde Auerswald direkt, oder über den jeweiligen Auerswald Partner, unter Angabe der betreffenden Software und Lizen-
zkeys über den Erwerb und den Käufer informiert und
* der Kunde bei Auerswald, oder über den jeweiligen Auerswald Partner, die Umschreibung der Software und Lizenzkeys auf den
Erwerber veranlasst hat.
2.13 Mit der Übertragung auf den Erwerber erlöschen alle Nutzungsrechte des Kunden an der Software und den Lizenzen. Eine
Veräußerung führt jedoch nicht automatisch zu einer Übertragung oder Abtretung von Garantie- bzw. Gewährleistung-
sansprüchen oder eines ggfs. zwischen Auerswald und dem Kunden bestehenden Wartungs-/Pflegevertrages. Hat der Kunde
die Software von einem Auerswald Partner erworben, obliegt es dem Kunden, mit dem Auerswald Partner Vereinbarungen zum
Übergang eventueller gegenüber dem Auerswald Partner bestehender Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche oder für Pfle-
geverträge zu treffen.
2.14 Der Kunde darf Sicherungskopien der Software in angemessener Anzahl herstellen. Der Kunde wird alphanumerische Ken-
nungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke, mit denen die Software oder Installationsmedien versehen sind, nicht ent-
fernen und die Software nur unverändert vervielfältigen. Der Kunde wird über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen,
die Auerswald auf Wunsch einsehen kann.
2.15 Sofern die Software eine Initialisierung erfordert, zum Beispiel durch Einspielen eines Lizenzkeys, wird der Kunde die Soft-
ware innerhalb einer bestimmten von Auerswald vorgesehenen Frist initialisieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass erst
dann die Installation technisch abgeschlossen ist. Zur Installation sind vom Kunden die erforderlichen Informationen wie in der
Installationssequenz beschrieben einzutragen. Wird die Software in einer virtualisierten Umgebung betrieben und diese
verändert, z. B. aktualisiert, oder die Hardware, auf der die Software betrieben wird, geändert, kann es erforderlich sein, die Soft-
ware erneut zu initialisieren. Erfolgt die Initialisierung nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Software für weitere Verwend-
ung gesperrt sein. Zur Freischaltung ist dann die Initialisierung nötig, die bei Auerswald oder dem jeweiligen Auerswald Partner
gegen Nachweis der Berechtigung angefordert werden kann. Individuelle Vereinbarungen im Vertrag zur Abnahme sowie zu Auf-
wandsentschädigungen bleiben unberührt.
2.16 Jede ergänzende Lieferung von Software (z. B. Updates oder Upgrades), die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, sowie
alle Erweiterungen der Lizenz, z. B. zusätzliche Floating-User-Lizenzen, sind integraler Bestandteil der jeweils überlassenen
Software und unterliegen dieser EULA, es sei denn, dies wurde im Einzelfall abweichend vereinbart.
2.17 Mit der Installation eines Updates oder Upgrades erlöschen grundsätzlich die Nutzungsrechte an vorhergehenden Ver-
sionen. Auerswald behält sich vor, auf der Website auch ältere Versionen der Software anzubieten. In diesem Fall ist der Kunde
berechtigt, auch die angebotenen älteren Versionen, aber gleichzeitig immer nur eine Version davon, zu nutzen (sog.