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Reinigung und Pege
Der Fahrradträger kann mit einem milden Reinigungsmittel, mit
warmem Wasser und/oder einem weichen Tuch gereinigt werden.
Entfernen Sie vorher groben Schmutz und Staub. Benutzen Sie keine
Lösungsmittel oder ähnliche Reiniger, da diese den Fahrradträger
beschädigen können.
Lassen Sie den Fahrradträger von alleine trocknen. Benutzen Sie
keinen Fön oder andere Heizgeräte für eine Beschleunigung des
Trocknungsvorgangs. Reinigen Sie den Fahrradträger im Küstenbe-
reich und beim Einsatz bei Winterbedingungen regelmäßig, um Salz
abzuspülen und die Haltbarkeit des Fahrradträgers zu verlängern.
Lagern Sie den Fahrradträger in längeren Zeiten ohne Benutzung
(z. B. über den Winter) trocken und geschützt, um die Lebensdauer
zu verlängern.
Der Fahrradträger darf nicht dauerhaft ausgezogen verbleiben, da
sich sonst Staub und Schmutz im Schiebemechanismus sammeln
kann, was ein sanftes Gleiten des Mechanismus verhindert. Bei
Verschmutzung der Gleitschienen sind diese sofort mit Wasser zu
spülen bzw. entsprechend zu reinigen.
Prüfen Sie vor jeder Fahrt den Fahrradträger auf Verschleiß.
Defekte Teile und Spannriemen müssen ausgetauscht werden.
Die Stahlteile des Fahrradträgers wurden werksseitig durch eine
Pulverlackbeschichtung gegen Korrosion geschützt. Ist diese
Lackschicht beschädigt, sorgen Sie schnellstmöglich für eine
professionelle Beseitigung des Schadens.
Für den Austausch der Teile wenden Sie sich an unseren
Kundenservice.
Jegliche Veränderung an Originalteilen und Materialien oder
an der Konstruktion des Fahrradträgers kann die Sicherheit und
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Hinweise zum Umweltschutz
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne
bedeutet, dass Elektro- und Elektronikgeräte nicht
zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden
dürfen. Verbraucher sind gesetzlich dazu verpich-
tet, Elektro- und Elektronikgeräte am Ende ihrer
Lebensdauer einer vom unsortierten Siedlungs-
abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Auf diese
Weise wird eine umwelt- und ressourcenschonende
Verwertung sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder
Elektronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei entnommen
werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an einer Erfassungs-
stelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsorgung
zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus
dem Gerät entnommen werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten
können diese bei den Sammelstellen der öentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von den Herstellern bzw.
Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Sammelstellen
abgeben. Die Abgabe von Altgeräten ist unentgeltlich.
Rücknahmepichtig sind Händler mit einer Verkaufsäche von
mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche
gilt für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsäche von
mindestens 800 m², sofern sie dauerhaft oder zumindest
mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Ebenso
rücknahmepichtig sind Fernabsatzhändler mit einer Lageräche
von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte oder
einer Gesamtlageräche von mindestens 800 m². Generell haben
Vertreiber die Picht, die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten
durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe
eines Altgeräts bei einem rücknahmepichtigen Vertreiber, wenn
sie ein gleichwertiges Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen
Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen
an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich
die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines
Neugeräts auf Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgerä-
te, die mindestens eine Außenkante mit einer Länge von mehr als
50 cm besitzen. Der Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss
des Kaufvertrags bezüglich einer entsprechenden Rückgabeabsicht
zu befragen. Abgesehen davon können Verbraucher bis zu drei
Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines Vertreibers
unentgeltlich abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines
Neugeräts geknüpft ist. Allerdings dürfen die Kantenlängen der
jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
Elektro- und Elektronikgeräte der Informations- und
Kommunikationstechnik, wie zum Beispiel Computer oder
Smartphones, enthalten häug personenbezogene Daten.
Verbraucher sind selbst dafür verantwortlich, diese vor der Abgabe
der Geräte zu löschen.