GBW 300 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
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1 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
HINWEIS:
Diese Bestimmungen sind im Geltungsbereich der StVZO bindend
und sollten in Ländern in denen es keine speziellen Vorschriften
gibt ebenfalls beachtet werden!
Im Geltungsbereich der StVZO besteht für das Wasserheizgerät
GBW 300 vom Kraftfahrt-Bundesamt eine "Allgemeine Bauartgenehmi-
gung" mit dem amtlichen Prüfzeichen:
~ S 330 für Heizgerät GBW 300
und eine Typgenehmigung nach den EG - Richtlinien 72/245/EWG
(EMV) mit der EG-Genehmigungs – Nummer:
e1*72/245*95/54*1260*xx
Der Einbau der Geräte hat nach der Einbauanweisung zu erfolgen.
Das Jahr der ersten Inbetriebnahme muss vom Einbauer auf dem Fa-
brikschild des Heizgerätes durch Streichen der nicht zutreffenden Jah-
reszahlen dauerhaft gekennzeichnet werden.
Die Entnahme der Brennluft aus dem Innenraum des Fahrzeuges ist
nicht gestattet.
Die Mündung des Abgasrohres soll nach oben, zur Seite oder bei Ab-
gasführung unter dem Fahrzeugboden bis in die Nähe der seitlichen
oder hinteren Begrenzung des Fahrerhauses oder des Fahrzeuges ge-
bracht werden. Abgasleitungen müssen so verlegt sein, dass das Ein-
dringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Be-
triebswichtige Teile des Fahrzeuges dürfen in ihrer Funktion nicht beein-
trächtigt werden. Kondensatansammlungen in der Abgasleitung müs-
sen unmittelbar abgeführt werden, wenn erforderlich, ist die Anbringung
einer Kondensatablaufbohrung zulässig.
"Verbrennungslufteintritt" und "Abgasaustritt": Die Öffnungen von
Verbrennungslufteintritt und Abgasluftaustritt müssen so ausgeführt
werden, dass sich eine Kugel mit 16 mm Durchmesser nicht einfügen
läßt.
Elektrische Leitungen, Schalt- und Steuergeräte des Heizgerätes müs-
sen im Fahrzeug so angeordnet sein, dass ihre einwandfreie Funktion
unter normalen Betriebsbedingungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Der Einbau des Heizgerätes in den Führer- oder Fahrgastraum von
Kraftomnibussen ist nicht zulässig.
Zum Einbau in Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter ist das
Heizgerät nicht zugelassen.
Für das Verlegen von Gasleitungen sind die Richtlinien von VdTÜV,
TRG, ECE-R110, ECE-R67 und DVGW zu beachten.
Gasleitungen sind so auszuführen, dass Verwindungen des Fahrzeu-
ges, Bewegungen des Motors und dgl. keinen nachteiligen Einfluss auf
die Haltbarkeit ausüben. Sie müssen gegen mechanische Beschädi-
gung geschützt sein.
Bei Kraftomnibussen dürfen Gasleitungen nicht im Fahrgast- oder Füh-
rerraum liegen. Gasführende Teile müssen so angeordnet sein, dass bei
einem Brand die Einstiege nicht unmittelbar gefährdet sind.
Eine regelmäßige Überprüfung der gasführenden Teile ist jährlich
durchzuführen. Undichte oder beschädigte Teile sind gegen Original-Er-
satzteile zu tauschen.
Der jeweilige Betriebszustand des Heizgerätes - mindestens ein- oder
ausgeschaltet - muss leicht erkennbar sein.