1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik(alt)geräten und zur Bedeutung
des Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG: Besitzer von Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall getrenn-ten Erfassung zuzuführen. Elektro- und
Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden
und gehören ins-besondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu
sammeln und etwa über die ört-lichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen. Besitzer
von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
um-schlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungs¬frei aus dem Altgerät entnommen werden
können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Besitzer von Altgeräten
haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrenn-ten Erfassung zuzuführen. Elektro-
und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden
und gehören ins-besondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu
sammeln und etwa über die ört-lichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach §
14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen
Altgeräten separiert werden, um diese für die Wie-derverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende
ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten Sied-lungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die
ge-trennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf
Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch Vertreiber: Vertreiber (jede natürliche oder
juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektro-nikgeräte anbietet oder auf
dem Markt bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern (bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittels stattdessen mit Lager-
und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern) sowie
Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern,
die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem
Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln statt-dessen mit
Gesamt-Lager- und -Versandflächen von mindestens 800 Quadratmetern), sind gegenüber Endnutzern
zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten wie folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neuge-räts und Auslieferung an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber
ver-pflichtet, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das
Neu-gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rück-nahme durch eine kostenlose Abholung. Hierfür kann
bei der Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen
Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
(§ 312c Abs. 2 BGB) , gilt einschränkend:
• Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn es
sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1 (Wär-meübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit
Bildschirmen mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Groß-geräte, bei
denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt) handelt.
• Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3, 5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose
Abholung nicht und gilt stattdessen für die kos-tenlose Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b).Eine
Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils erfassten Geräte findet sich hier:
https://www.gesetzeim-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Ab-gabe anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt
ausgeliefert wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) mit Auslieferung an den privaten
Haushalt besteht die Möglichkeit, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben
Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich an den Vertreiber zurückzugeben.
Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes auch
für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die Rückgabemöglichkeit
durch den Endnutzer beim Vertreiber ist in diesem Fall auf 3 Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB)
erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen die Rückgabe
• von Altgeräten der Kategorien 3, 5 und/oder 6
• von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, durch geeignete
Rückgabe¬möglichkeiten in zumut-barer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer.
Anderenfalls erfolgt die Rückgabe am Ort der Ab-gabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu.
Die Vertreiber müssen hierzu geeignete Rückgabe-möglichkeiten eingerichtet haben.